Aufgrund der Änderung der allgemeinen Behandlungsrichtlinie, parallel zum Gesundheitsmodernisierungsgesetzt, gibt es doch deutliche Änderungen für den Patienten.
Ein besonderer Stellenwert messen die geänderten Richtlinien der aktiven Mitwirkung des Patienten bei der zahnärztlichen Behandlung zu. Daher wird an mehreren Stellen der Richtlinien auf die Bedeutung der Eigenverantwortung des Patienten und seines Beitrages für eine gesundheitsbewusste Lebensführung für die Vermeidung des Eintritts von Krankheiten hingewiesen. Mangelnde Mitarbeit des Patienten kann danach auch Konsequenzen für den Umfang der ihm grundsätzlich zustehenden zahnärztlichen Behandlung haben.
- KONSERVIERENDE ZAHNHEILKUNDE:
Amalgam ist das mittel der Wahl im Seitenzahnbereich. Zusätzlich wurde konkretisiert, dass im Frontzahnbereich in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl sind. Die Verwendung der Mehrfarbentechnik ist allerdings nur als ein Mittel der ästhetischen Optimierung zu verstehen. Solche Füllungen sind daher nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung, sie können Gegenstand von Mehrkostenvereinbarungen sein.
- ENDODONTIE (Wurzelkanalbehandlungen):
... Die endodontische Behandlung ist aus zahnmedizinischer Sicht kritisch zu beurteilen. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung sin diese Leistungen daher nur dann angezeigt, wenn - Damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- Eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- Der Erhalt von funktionstüchtigen Zahnersatz möglich wird.
Werden Wurzelkanalfüllungen oder ihre Revision auf Wunsch des Patienten durchgeführt, ohne dass die beschriebene Bedingungen gegeben sind, gehören diese Maßnahmen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
- CHIRURGIE:
Bei der WSR gelten die selben Bedingungen wie für eine Wurzelbehandlung - Damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- Eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- Der Erhalt von funktionstüchtigen Zahnersatz möglich wird.
- PARODONTALBEHANDLUNGEN:
Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen sah sich aus finanziellen Gründen gehindert die gesamte, dem Stand der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Parodontalbehandlung in die vertragszahnärztliche Versorgung einzubeziehen.
Bei der Neufassung dieses Richtlinienabschnittes wurden die Aussagen zum Ziel der Parodontalbehandlung und ihre Indikation, zur Anamnese und Diagnostik sowie zur Prognose der Parodontalbehandlung aktualisiert. Die Bedeutung der Mitwirkung und das Erfordernis einer Verhaltensänderung des Patienten wurde in den Vordergrund gestellt.
Die zahnmedizinisch sinnvolle unterstützende Parodontaltherapie (UPT) wurde nicht in die vertragszahnärztliche Versorgung einbezogen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit regelmäßiger Untersuchungen und Nachsorge nach Abschluss der Behandlung besteht, um der Gefahr einer bakteriellen Wiederbesiedelung der Taschen zu begeben. Diese Weitergehenden Maßnahmen sind allerdings nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.